Allgemeinverfügung der kreisfreien Stadt Suhl vom 17.12.2021

Allgemeinverfügung der kreisfreien Stadt Suhl vom 17.12.2021

Allgemeinverfügung der kreisfreien Stadt Suhl
vom 17.12.2021

Der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt Suhl ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 7 und Abs. 8 S. 1 i. V. m. Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung sowie in Verbindung mit § 32 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in der jeweils gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung für das Gebiet der kreisfreien Stadt Suhl an:

Die Allgemeinverfügung vom 11.12.2021 wird aufgehoben.

Begründung:

In der Stadt Suhl unterschreitet der Frühwarnindikator mit Datum vom 17.12.2021 an sieben aufeinander folgenden Tagen den Wert von 1.000,00 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen, weshalb die mittels Allgemeinverfügung vom 11.12.2021 zusätzlich ergriffenen Maßnahmen wieder aufgehoben werden.

Suhl, den 17.12.2021


Gez. André Knapp
Oberbürgermeister

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